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Rumänisches Erbrecht für Ausländer: Leitfaden zum Nachlass
Stand der Gesetzgebung: 24. Oktober 2026
Wer eine Wohnung in Cluj-Napoca, ein Grundstück in Siebenbürgen oder Gesellschaftsanteile an einer rumänischen SRL erbt, stellt sich meist zuerst zwei Fragen: Welches Recht gilt für meinen Erbfall, und was muss ich in Rumänien tun, um über das Vermögen verfügen zu können? Dieser Beitrag beantwortet beide Fragen in der Reihenfolge, in der sie sich in der Praxis stellen.
1. Welches Erbrecht gilt? Die EU-Erbrechtsverordnung
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung) das anwendbare Recht (Art. 83 Abs. 1). Die Grundregel lautet: Es gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 Abs. 1). Dieses Recht erfasst den gesamten Nachlass, also auch Immobilien in anderen Staaten.
Für Sie bedeutet das:
- Lebte ein deutscher Staatsangehöriger zuletzt in Rumänien, gilt grundsätzlich rumänisches Erbrecht, auch für sein Haus in Bayern.
- Lebte er zuletzt in Deutschland und besaß nur eine Ferienwohnung in Rumänien, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht, auch für die rumänische Immobilie.
- Ausnahmsweise gilt das Recht eines anderen Staates, wenn der Erblasser zu diesem offensichtlich eine engere Verbindung hatte (Art. 21 Abs. 2).
Rechtswahl. Jede Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Wahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 Abs. 1). Die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben (Art. 22 Abs. 2). Für Ausländer mit Lebensmittelpunkt in Rumänien ist dies das wichtigste Planungsinstrument: Ein Testament mit Rechtswahl schafft Klarheit, bevor über den „gewöhnlichen Aufenthalt“ gestritten wird.
Zuständigkeit. Für Entscheidungen über den gesamten Nachlass sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4). Lag dieser außerhalb der EU, können die Gerichte des Staates, in dem Nachlassvermögen liegt, unter den Voraussetzungen des Art. 10 zuständig sein.
Europäisches Nachlasszeugnis. Wer seine Stellung als Erbe in einem anderen Mitgliedstaat nachweisen muss, kann ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen (Art. 62, 63). Es wirkt in allen Mitgliedstaaten, ohne dass ein besonderes Verfahren erforderlich ist (Art. 69 Abs. 1). Seine Verwendung ist nicht verpflichtend (Art. 62 Abs. 2); es ersetzt auch nicht die innerstaatlichen Erbnachweise wie den deutschen Erbschein oder das rumänische Erbzertifikat (Art. 62 Abs. 3).
2. Wenn rumänisches Recht gilt: Wer erbt?
Das rumänische Erbrecht steht im Zivilgesetzbuch (Codul civil, Gesetz Nr. 287/2009), Buch IV, ab Art. 953. Die Erbschaft wird im Zeitpunkt des Todes eröffnet (Art. 954 Abs. 1).
Die vier Erbklassen
Die Verwandten erben nach Art. 964 Abs. 1 in dieser Reihenfolge:
Eine nähere Klasse schließt die entferntere aus. Innerhalb einer Klasse schließt der nähere Grad den entfernteren aus, und Verwandte gleichen Grades erben zu gleichen Teilen (Art. 964 Abs. 3 und 4). Gibt es weder gesetzliche noch testamentarische Erben, fällt der Nachlass an die Gemeinde, Stadt oder das Munizipium, in dessen Gebiet sich die Güter befinden (Art. 963 Abs. 3).
Der überlebende Ehegatte
Der Ehegatte erbt, wenn bei Eröffnung der Erbschaft kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt (Art. 970), und zwar neben jeder Klasse (Art. 971). Sein Anteil beträgt nach Art. 972 Abs. 1:
| Der Ehegatte erbt neben | Anteil des Ehegatten |
|---|---|
| Abkömmlingen | ein Viertel |
| Eltern und Geschwistern zugleich | ein Drittel |
| nur Eltern oder nur Geschwistern | die Hälfte |
| Großeltern oder entfernteren Seitenverwandten | drei Viertel |
| keinen anderen Erben | den gesamten Nachlass |
Zusätzlich gilt:
- Hausrat: Erbt der Ehegatte nicht neben Abkömmlingen, erhält er über seinen Anteil hinaus die Möbel und Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Gebrauch der Ehegatten dienten (Art. 974).
- Wohnrecht: Hat der Ehegatte kein eigenes dingliches Recht an einer anderen geeigneten Wohnung, steht ihm ein unentgeltliches Wohnrecht (drept de abitație) an dem zum Nachlass gehörenden Haus zu, in dem er bis zum Erbfall wohnte. Es erlischt mit der Teilung, frühestens aber ein Jahr nach dem Erbfall, und vorher bei Wiederheirat (Art. 973).
Wichtig: Bevor der Nachlass bestimmt wird, setzt der Notar den Güterstand der Ehe auseinander (Art. 1133 Abs. 2). Nur der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Vermögen fällt in den Nachlass.
3. Testament und Pflichtteil
Testamentsformen
Das ordentliche Testament ist entweder eigenhändig oder notariell (Art. 1040).
- Eigenhändiges Testament (testament olograf): Es muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, sonst ist es absolut nichtig (Art. 1041). Zeugen sind nicht erforderlich.
- Notarielles Testament (testament autentic): Es wird von einem Notar beurkundet; der Erblasser kann sich von einem oder zwei Zeugen begleiten lassen, muss es aber nicht (Art. 1043). Der Notar trägt es unverzüglich in das elektronische nationale Notarregister ein; Auskünfte über seine Existenz gibt es erst nach dem Tod (Art. 1046).
- Privilegierte Testamente: In Ausnahmesituationen (Epidemie, Katastrophe, Krieg, an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, im Militärdienst, im Krankenhaus ohne Zugang zum Notar) kann vor bestimmten Amtsträgern und zwei Zeugen testiert werden (Art. 1047). Ein solches Testament wird 15 Tage nachdem der Erblasser wieder in ordentlicher Form hätte testieren können hinfällig (Art. 1048).
Pflichtteil (rezerva succesorală)
Pflichtteilsberechtigt sind der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern (Art. 1087). Geschwister haben keinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt für jeden Berechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der ihm ohne Testament und Schenkungen zugestanden hätte (Art. 1088). Anders als im deutschen Recht ist der rumänische Pflichtteil kein bloßer Geldanspruch, sondern ein Anteil am Nachlass selbst, der auch gegen den Willen des Erblassers gilt (Art. 1086).
Verletzen Schenkungen oder Vermächtnisse den Pflichtteil, kann der Berechtigte die Herabsetzung verlangen. Die Klage verjährt in drei Jahren ab Eröffnung der Erbschaft oder, bei unbekannten Zuwendungen, ab Kenntnis (Art. 1095).
4. Annahme oder Ausschlagung: die Ein-Jahres-Frist
Das ist die Frist, die Ausländer am häufigsten übersehen. Das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist innerhalb eines Jahres ab Eröffnung der Erbschaft auszuüben (Art. 1103 Abs. 1). In Sonderfällen beginnt die Frist später, etwa wenn ein Testament erst nachträglich entdeckt wird oder der Erbe erst später von seiner Verwandtschaft erfährt (Art. 1103 Abs. 2).
- Annahme ist ausdrücklich (durch öffentliche oder private Urkunde) oder stillschweigend möglich, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die nur ein Erbe vornehmen kann (Art. 1108). Bloße Erhaltungs- und vorläufige Verwaltungsmaßnahmen gelten in der Regel nicht als Annahme (Art. 1110 Abs. 3).
- Ausschlagung erfolgt in notarieller Form bei einem beliebigen Notar oder bei einer rumänischen Auslandsvertretung (Art. 1120 Abs. 2).
- Fristversäumnis: Wer die Eröffnung der Erbschaft und seine Erbenstellung kannte und innerhalb eines Jahres weder angenommen noch ausdrücklich ausgeschlagen hat, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Ausschlagender (Art. 1112 Abs. 1).
Zur Haftung: Gesetzliche Erben und Erben auf eine Quote haften für Nachlassschulden nur mit den Nachlassgütern und im Verhältnis ihres Anteils (Art. 1114 Abs. 2). Eine Haftung mit dem eigenen Vermögen droht vor allem demjenigen, der Nachlassgüter böswillig verheimlicht (Art. 1119).
Für Erben mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ist Art. 13 der EU-Erbrechtsverordnung hilfreich: Erklärungen über Annahme oder Ausschlagung können unter den dort genannten Voraussetzungen auch vor den Gerichten des eigenen Aufenthaltsstaats abgegeben werden. Ob die rumänische Seite diese Erklärung im konkreten Verfahren ohne Weiteres berücksichtigt, sollte vorab geklärt werden.
5. Das Nachlassverfahren beim rumänischen Notar
In Rumänien wird der Nachlass in der Praxis überwiegend im notariellen Verfahren (procedura succesorală notarială) abgewickelt; das Gericht wird erst bei Streit angerufen.
Zuständiger Notar. Die Erbschaft wird am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eröffnet (Art. 954 Abs. 2). Lag dieser Wohnsitz im Ausland oder ist er unbekannt, ist der Ort des zuerst angerufenen Notars maßgeblich, sofern in seinem Bezirk eine Immobilie des Erblassers liegt; hilfsweise genügen bewegliche Sachen, und gibt es kein Vermögen in Rumänien, genügt die Anrufung als solche (Art. 954 Abs. 3).
Ablauf in der Praxis:
Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend; mit einer notariellen Vollmacht kann ein Bevollmächtigter in Rumänien handeln.
Teilung. Niemand muss in der Erbengemeinschaft bleiben (Art. 1143 Abs. 1). Sind alle Erben anwesend und voll geschäftsfähig, ist eine einvernehmliche Teilung möglich; gehören Immobilien zum Nachlass, muss der Teilungsvertrag notariell beurkundet werden (Art. 1144 Abs. 1).
6. Steuern: Achtung bei der Zwei-Jahres-Frist
Eine Erbschaftsteuer im deutschen Sinn kennt Rumänien nicht. Für Immobilien gilt aber eine Besonderheit des rumänischen Steuergesetzbuchs (Codul fiscal, Gesetz Nr. 227/2015): Wird das Nachlassverfahren innerhalb von zwei Jahren ab dem Tod durchgeführt und abgeschlossen, fällt keine Steuer an. Wird diese Frist versäumt, schulden die Erben eine Steuer von 1 % auf den Wert des Nachlasses (Art. 111 Abs. 3). Der Notar berechnet und erhebt die Steuer, bevor er die abschließende Verfügung im Nachlassverfahren (încheiere de finalizare a succesiunii) erlässt (Art. 111 Abs. 6). Hinzu kommen Notargebühren und Grundbuchgebühren.
Ob in Ihrem Wohnsitzstaat Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dessen Recht und einem etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen.
7. Praktische Hinweise für ausländische Erben
- Fristen notieren: ein Jahr für Annahme oder Ausschlagung, zwei Jahre für den steuerfreien Abschluss des Verfahrens bei Immobilien.
- Klären Sie früh den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Davon hängen das anwendbare Recht und die Zuständigkeit ab.
- Prüfen Sie, ob es ein Testament gibt, auch eines, das in Rumänien beurkundet wurde. Die Abfrage des notariellen Registers ist nach dem Tod möglich.
- Planen Sie Übersetzungen und Apostillen ein. Sie bestimmen häufig die Dauer des Verfahrens.
- Als künftiger Erblasser: Wer in Rumänien lebt oder dort Vermögen hält, sollte prüfen, ob eine Rechtswahl nach Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung und ein Testament in der passenden Form sinnvoll sind.
Wann Sie rechtlichen Rat einholen sollten
Rechtlicher Rat ist vor allem sinnvoll, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers unklar ist, wenn Vermögen in mehreren Staaten liegt, wenn ein Testament den Pflichtteil berührt, wenn Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören oder wenn die Ein-Jahres-Frist bald abläuft. Unsere Kanzlei begleitet Erben bei Nachlassverfahren in Rumänien, auch in Zusammenarbeit mit Notaren und Beratern im Ausland.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn Sie Ihre Situation prüfen lassen möchten, schreiben Sie uns an