IT-Unternehmen in Rumänien gründen: SRL mit 500 Lei Stammkapital, Kleinstunternehmensteuer 1 %, Gewinnsteuer 16 %, MwSt. 21 %, Dividenden 16 %, Stand 2026.
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    IT-Unternehmen in Rumänien gründen: Gesellschaftsrecht und Steuern
    Business Law

    IT-Unternehmen in Rumänien gründen: Gesellschaftsrecht und Steuern

    3 Min. Lesezeit

    Stand der Gesetzgebung: 24. Oktober 2026

    Rumänien ist für Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen und Outsourcing seit Jahren ein gefragter Standort. Wer heute eine Gesellschaft gründet, sollte allerdings mit aktuellen Zahlen planen: Seit 2025 haben sich mehrere Regeln geändert, die in älteren Ratgebern noch als Vorteil beschrieben werden. Die bekannte Lohnsteuerbefreiung für IT-Fachkräfte gibt es nicht mehr, das Mindeststammkapital der SRL ist gestiegen, und Dividenden werden seit 2026 höher besteuert. Dieser Beitrag fasst zusammen, was für die Gründung und die laufende Besteuerung eines IT-Unternehmens nach geltendem Recht maßgeblich ist.

    Die Rechtsform: in der Regel die SRL

    Für die meisten IT-Unternehmen ist die SRL (societate cu răspundere limitată), die der deutschen GmbH entspricht, die passende Rechtsform. Grundlage ist das Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990 (Legea societăților).

    RechtsformMindestkapitalHinweise
    SRL (GmbH)500 Lei bei Neugründung; 5.000 Lei, wenn der Nettoumsatz des Vorjahres 400.000 Lei übersteigtGesetz Nr. 239/2025, Art. VI
    SA (Aktiengesellschaft)90.000 LeiGesetz Nr. 31/1990, Art. 10 Abs. 1; mindestens zwei Aktionäre (Art. 10 Abs. 3)
    Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaftkein eigenes Stammkapitalkeine eigene Rechtspersönlichkeit; die ausländische Gesellschaft haftet unmittelbar

    Die SRL kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden, höchstens von 50 Gesellschaftern (Art. 12). Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe des gezeichneten Stammkapitals (Art. 3 Abs. 3). Ein Alleingesellschafter darf seit 2020 auch mehrere Einpersonen-SRL halten; die frühere Beschränkung (Art. 14) ist aufgehoben.

    Das neue Mindeststammkapital

    Mit dem Gesetz Nr. 239/2025, veröffentlicht im Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 1160 vom 15. Dezember 2025 und seit dem 18. Dezember 2025 in Kraft, wurde das frühere symbolische Mindestkapital von 1 Leu abgeschafft:

    • Neu gegründete SRL benötigen mindestens 500 Lei (Art. VI Abs. 2).
    • Eine SRL, deren Nettoumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr 400.000 Lei überstiegen hat, muss ein Stammkapital von mindestens 5.000 Lei haben (Art. VI Abs. 1). Die Erhöhung ist bis zum Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen, das auf das Jahr folgt, in dem der höhere Umsatz festgestellt wurde (Art. VI Abs. 3).
    • Bereits eingetragene SRL müssen ihr Kapital nach diesen Regeln spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen (Art. VI Abs. 6), also bis zum 18. Dezember 2027. Geschieht das nicht, spricht das Gericht auf Antrag eines Interessierten oder des Handelsregisteramts die Auflösung der Gesellschaft aus (Art. VI Abs. 8).

    Für ein IT-Unternehmen, das Umsätze mit ausländischen Auftraggebern plant, ist die Schwelle von 400.000 Lei schnell erreicht. Es empfiehlt sich daher, von Anfang an ein Kapital zu wählen, das zum Geschäftsplan passt.

    Die Gründung beim Handelsregister

    Zuständig ist das Nationale Handelsregisteramt (Oficiul Național al Registrului Comerțului, ONRC) mit seinen Kreisstellen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz Nr. 265/2022 über das Handelsregister.

    Der Gesellschaftsvertrag (act constitutiv) wird grundsätzlich privatschriftlich geschlossen. Eine notarielle Beurkundung ist nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben, etwa wenn eine Immobilie als Sacheinlage eingebracht wird (Gesetz Nr. 31/1990, Art. 5 Abs. 6). Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen (Art. 36 Abs. 1).

    Dem Antrag sind nach Art. 36 Abs. 2 des Gesellschaftsgesetzes insbesondere beizufügen:

    Hinzu kommen die Erklärungen der Gründer und Geschäftsführer, die Unterschriftsproben und die Erklärung über die wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Geldwäschegesetz Nr. 129/2019. Ist Gründer eine ausländische Gesellschaft, wird ein aktueller Registerauszug benötigt, beglaubigt übersetzt und, soweit erforderlich, mit Apostille versehen.

    Der Antrag kann handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet werden (Gesetz Nr. 265/2022, Art. 82 Abs. 1) und über das Online-Portal des ONRC eingereicht werden. Gründer, die nicht in Rumänien sind, handeln in der Praxis über einen Bevollmächtigten mit notarieller Vollmacht oder über einen Rechtsanwalt mit anwaltlicher Vollmacht. Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebührenverzeichnis auf onrc.ro.

    Bei der Wahl der Tätigkeitscodes (CAEN) sollten Sie die tatsächlich geplanten Leistungen abbilden, zum Beispiel Softwareentwicklung, IT-Beratung oder Datenverarbeitung.

    Die Besteuerung der Gesellschaft

    Kleinstunternehmensteuer: 1 % vom Umsatz

    Eine rumänische juristische Person kann im Jahr 2026 die Besteuerung als Kleinstunternehmen (microîntreprindere) wählen, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Steuergesetzbuch, Gesetz Nr. 227/2015, Art. 47 Abs. 1):

    • die Einnahmen haben den Gegenwert von 100.000 € nicht überschritten (lit. c); dabei werden die Einnahmen verbundener Unternehmen mitgerechnet, bei denen eine Beteiligung von mehr als 25 % besteht (Art. 47 Abs. 1^1);
    • die Gesellschaft hat mindestens einen Arbeitnehmer (lit. g); als solcher gilt ein Vollzeitbeschäftigter, mehrere Teilzeitkräfte mit zusammen einer vollen Stelle oder ein Geschäftsführer mit Mandatsvertrag, dessen Vergütung mindestens dem Mindestlohn entspricht (Art. 51 Abs. 4);
    • Gesellschafter, die mehr als 25 % halten, haben nur diese eine Gesellschaft für die Kleinstunternehmensbesteuerung bestimmt (lit. h);
    • die Jahresabschlüsse wurden fristgerecht eingereicht (lit. i).

    Der Steuersatz beträgt seit 2026 einheitlich 1 % der Einnahmen (Art. 51 Abs. 1); den früheren Satz von 3 % gibt es nicht mehr. Eine neu gegründete Gesellschaft kann die Regelung ab dem ersten Jahr anwenden, wenn sie die Beteiligungsvoraussetzungen bei der Eintragung erfüllt und innerhalb von 90 Tagen einen Arbeitnehmer einstellt; andernfalls ist ab dem folgenden Quartal Gewinnsteuer zu zahlen (Art. 48 Abs. 3).

    Gewinnsteuer: 16 %

    Gesellschaften, die die Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Schwelle überschreiten, zahlen Gewinnsteuer von 16 % auf den steuerpflichtigen Gewinn (Art. 17). Für IT-Unternehmen mit hohen Personalkosten und geringer Marge kann die Gewinnsteuer im Einzelfall günstiger sein als die Umsatzsteuer der Kleinstunternehmen; eine Vergleichsrechnung lohnt sich.

    Mehrwertsteuer

    Der Regelsatz der Mehrwertsteuer beträgt 21 %, der ermäßigte Satz 11 % (Art. 291 Abs. 1 und 2). Die Kleinunternehmerbefreiung kann in Anspruch nehmen, wessen Jahresumsatz 395.000 Lei nicht übersteigt (Art. 310 Abs. 1). Die freiwillige Registrierung ist jederzeit möglich (Art. 310 Abs. 3).

    Für IT-Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten gilt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren: Die Leistung wird ohne rumänische Mehrwertsteuer abgerechnet, und der Leistungsempfänger führt die Steuer in seinem Staat ab. Auch eine Gesellschaft, die von der Kleinunternehmerbefreiung Gebrauch macht, muss für solche grenzüberschreitenden Leistungen die erforderlichen Registrierungen prüfen.

    Dividenden: 16 %

    Für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2026 ausgeschüttet werden, gilt ein Steuersatz von 16 %:

    • bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Rumänien (Art. 97 Abs. 7), abgeltend und von der Gesellschaft einbehalten;
    • bei rumänischen juristischen Personen (Art. 43 Abs. 2);
    • bei Gebietsfremden, etwa einer deutschen Muttergesellschaft oder einem in Deutschland ansässigen Gesellschafter (Art. 224), vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder einer Befreiung nach EU-Recht, deren Voraussetzungen nachzuweisen sind.

    Natürliche Personen mit Wohnsitz in Rumänien schulden auf Dividenden außerdem den Krankenversicherungsbeitrag (CASS) von 10 %, wenn ihre Kapital- und sonstigen Einkünfte mindestens sechs Bruttomindestlöhne im Jahr erreichen (Art. 156 und Art. 170 Abs. 2 und 3).

    Zu beachten ist, dass seit Dezember 2025 strengere Ausschüttungsregeln gelten. Gesellschaften, die vierteljährlich Zwischendividenden ausschütten, dürfen ihren Gesellschaftern bis zur Verrechnung im Jahresabschluss keine Darlehen gewähren; ist das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des gezeichneten Kapitals gesunken, dürfen Gesellschafterdarlehen nicht zurückgezahlt werden (Gesetz Nr. 31/1990, Art. 67 Abs. 2^3 und 2^4, eingefügt durch das Gesetz Nr. 239/2025). Verstöße werden mit Geldbußen von 10.000 bis 200.000 Lei geahndet (Art. 67 Abs. 2^6).

    Die IT-Lohnsteuerbefreiung gibt es nicht mehr

    Viele Ratgeber nennen noch immer die Befreiung von der Einkommensteuer für Programmierer und andere IT-Fachkräfte als wichtigsten Standortvorteil. Diese Befreiung war in Art. 60 Nr. 2 des Steuergesetzbuchs geregelt. Die Vorschrift wurde durch die Eilverordnung der Regierung Nr. 156/2024 (Amtsblatt Nr. 1334 vom 31. Dezember 2024) aufgehoben; seit Januar 2025 unterliegen auch Gehälter im IT-Bereich der regulären Einkommensteuer von 10 %.

    Fortbestehend ist die Befreiung für Gehälter aus Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 60 Nr. 3). Sie gilt für Personen, die zum Team eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 57/2002 mit definierten Ergebnisindikatoren gehören, im Rahmen der im Projektbudget ausgewiesenen Personalkosten und mit einer gesonderten Gehaltsabrechnung für jedes Projekt. Für Softwareunternehmen mit echten Forschungsprojekten kann das relevant sein; die Anforderungen an die Dokumentation sind jedoch hoch.

    Weitere Punkte für die Planung

    • Arbeitsverträge und Freelancer. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbstständigen Auftragnehmern (häufig als PFA tätig) sollte sorgfältig geprüft werden, denn eine Umqualifizierung führt zu Nachzahlungen von Steuern und Sozialabgaben.
    • Rechte an Software. Arbeitsverträge und Dienstleistungsverträge sollten ausdrücklich regeln, dass die Rechte an entwickelter Software und an der Dokumentation auf die Gesellschaft übergehen.
    • Datenschutz. Wer personenbezogene Daten für Kunden verarbeitet, braucht Auftragsverarbeitungsverträge nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.
    • Investitionsprüfung. Bei Beteiligungen an Unternehmen in sensiblen Bereichen, zu denen auch kritische und fortgeschrittene Technologien zählen können, ist die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen nach der Eilverordnung Nr. 46/2022 zu beachten. Seit März 2026 liegt die allgemeine Wertschwelle für die Genehmigungspflicht bei 5.000.000 € (Art. 3 Abs. 1 lit. b in der Fassung der Eilverordnung Nr. 17/2026).

    Ablauf in Kürze

    Wann Sie rechtlichen Rat einholen sollten

    Eine Einpersonen-SRL lässt sich mit überschaubarem Aufwand gründen. Beratung empfiehlt sich, wenn mehrere Gesellschafter beteiligt sind, eine ausländische Muttergesellschaft gründet, Rechte an Software eingebracht werden, Beteiligungen an Investoren vorgesehen sind oder eine Konzernstruktur mit Dividendenflüssen nach Deutschland geplant ist.

    Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn unsere Kanzlei Ihr Vorhaben prüfen soll, schreiben Sie uns bitte an

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