Dienstleistungsverträge nach rumänischem Recht: Grundlage im Zivilgesetzbuch, Schriftform und Beweis, wichtige Klauseln, Abnahme, Haftung und Kündigung.
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    Dienstleistungsvertrag in Rumänien: Klauseln, Form und Risiken
    Business Law

    Dienstleistungsvertrag in Rumänien: Klauseln, Form und Risiken

    28 Min. Lesezeit

    Stand der Gesetzgebung: 24. Oktober 2026

    Wer in Rumänien Beratungs-, IT-, Marketing-, Wartungs- oder Verwaltungsleistungen einkauft oder erbringt, schließt in der Regel einen „contract de prestări servicii“. Der Begriff stammt aus der Praxis. Das rumänische Zivilgesetzbuch (Codul civil, Gesetz Nr. 287/2009) kennt keinen eigenen Vertragstyp dieses Namens. Rechtlich wird ein solcher Vertrag meist als Werkvertrag (contract de antrepriză) eingeordnet, bei laufender Leistungserbringung kann er auch ein Liefervertrag (contract de furnizare) sein. Diese Einordnung entscheidet darüber, welche gesetzlichen Regeln gelten, wenn der Vertrag schweigt.

    Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln das Gesetz vorgibt, welche Klauseln Sie selbst regeln sollten und wo in der Praxis die häufigsten Streitpunkte liegen.

    Die gesetzliche Grundlage: Werkvertrag nach Art. 1851 ff. ZGB

    Nach Art. 1851 Abs. (1) des Zivilgesetzbuches verpflichtet sich der Unternehmer (antreprenor) beim Werkvertrag, auf eigenes Risiko eine bestimmte materielle oder geistige Arbeit auszuführen oder eine bestimmte Dienstleistung für den Besteller (beneficiar) zu erbringen, und zwar gegen einen Preis. Die Dienstleistung ist damit ausdrücklich in die Definition einbezogen.

    Werden Leistungen zu mehreren späteren Terminen oder fortlaufend geschuldet, kommt der Liefervertrag nach Art. 1766 Abs. (1) ZGB in Betracht. Er umfasst neben der Lieferung von Waren ausdrücklich auch die Erbringung von Dienstleistungen zu einem oder mehreren späteren Terminen oder in kontinuierlicher Form. Für Wartungs-, Hosting- oder Facility-Management-Verträge lohnt es sich deshalb, die Qualifikation bewusst zu prüfen.

    Abzugrenzen ist der Dienstleistungsvertrag außerdem vom Auftrag (mandat), bei dem eine Partei Rechtsgeschäfte für die andere vornimmt, und vom Arbeitsvertrag. Auf die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis gehen wir weiter unten ein.

    Braucht der Vertrag die Schriftform?

    Für die Wirksamkeit nicht. Nach Art. 1178 ZGB kommt ein Vertrag durch die bloße Willenseinigung zustande, sofern das Gesetz keine besondere Form vorschreibt. Für den Werkvertrag schreibt das Zivilgesetzbuch keine Form vor.

    Für den Beweis ist die Schriftform dagegen von großer Bedeutung. Nach Art. 249 der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 134/2010) muss jede Partei beweisen, was sie im Prozess behauptet. Art. 309 Abs. (2) ZPO schließt den Zeugenbeweis für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 250 Lei grundsätzlich aus. Gegen einen Unternehmer (profesionist) ist der Zeugenbeweis allerdings für jedes Rechtsgeschäft zulässig, das er in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschlossen hat, es sei denn, ein Spezialgesetz verlangt den Urkundenbeweis. Gegen den Inhalt einer Urkunde ist der Zeugenbeweis nach Art. 309 Abs. (5) ZPO grundsätzlich unzulässig.

    Praktisch bedeutet das: Wer Leistungsumfang, Fristen und Preis schriftlich festhält, hat im Streitfall eine klare Grundlage. Wer sich auf E-Mails und mündliche Absprachen verlässt, muss den Inhalt der Vereinbarung mühsam rekonstruieren.

    Die Klauseln, die jeder Dienstleistungsvertrag enthalten sollte

    1. Parteien und Vertretung

    Geben Sie Firma, Sitz, Registernummer und Steueridentifikationsnummer beider Parteien an, ebenso den Namen und die Funktion der unterzeichnenden Person. Prüfen Sie anhand eines aktuellen Handelsregisterauszugs, ob diese Person die Gesellschaft vertreten darf.

    2. Leistungsgegenstand

    Die Leistung ist der Kern des Vertrags. Beschreiben Sie konkret, was geschuldet ist, in welcher Qualität und bis wann. Bewährt hat sich ein Leistungsverzeichnis als Anhang, das bei Änderungen schriftlich angepasst wird. Klären Sie auch, ob ein bestimmtes Ergebnis oder lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist. Diese Unterscheidung bestimmt, wann eine Pflichtverletzung vorliegt.

    3. Preis, Fälligkeit und Zahlungsverzug

    Der Preis muss nach Art. 1854 Abs. (2) ZGB ernsthaft und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Fehlt eine Preisabrede, schuldet der Besteller den gesetzlich vorgesehenen Preis oder, wenn es einen solchen nicht gibt, einen Preis, der sich nach der geleisteten Arbeit, den erforderlichen Aufwendungen und den Gepflogenheiten richtet (Art. 1854 Abs. (3) ZGB).

    Wurde der Preis nur geschätzt, muss der Unternehmer jede Erhöhung begründen. Der Besteller trägt sie nur, soweit sie auf Arbeiten oder Leistungen beruht, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (Art. 1865 ZGB). Ein verbindlicher Festpreis oder ein klar definierter Stundensatz mit Obergrenze schafft hier mehr Sicherheit.

    Für Zahlungen zwischen Unternehmern gilt das Gesetz Nr. 72/2013 über Maßnahmen gegen Zahlungsverzug. Nach Art. 5 Abs. (1) darf die vertragliche Zahlungsfrist zwischen Unternehmern 60 Kalendertage grundsätzlich nicht übersteigen. Eine längere Frist ist nur zulässig, wenn die Klausel nicht missbräuchlich ist. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, laufen Verzugszinsen in der Regel 30 Kalendertage nach Eingang der Rechnung (Art. 3 Abs. (3)). Zusätzlich kann der Gläubiger einen Mindestschadenersatz in Höhe des Lei-Gegenwerts von 40 Euro verlangen (Art. 10 Abs. (1)).

    4. Abnahme

    Für den Werkvertrag regelt Art. 1862 ZGB die Abnahme. Sobald der Unternehmer die Fertigstellung mitteilt, muss der Besteller das Werk innerhalb einer angemessenen Frist prüfen und, wenn es vertragsgemäß ist, abnehmen. Meldet er sich ohne triftigen Grund nicht oder teilt er das Ergebnis der Prüfung nicht unverzüglich mit, gilt das Werk als vorbehaltlos abgenommen. Nach einer vorbehaltlosen Abnahme kann er sich auf offensichtliche Mängel nicht mehr berufen.

    Für Dienstleister ist diese Regel ein wirksames Instrument, für Auftraggeber ein Risiko. Legen Sie im Vertrag deshalb eine konkrete Prüffrist, die Form der Mängelrüge und ein Abnahmeprotokoll fest.

    5. Gewährleistung

    Der Unternehmer haftet nach Art. 1863 ZGB für Mängel des Werkes und für das Fehlen vereinbarter Eigenschaften. Die Vorschriften über die Gewährleistung beim Kauf gelten entsprechend. Dazu gehört die Pflicht, verdeckte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist anzuzeigen (Art. 1709 ZGB). Regeln Sie Rügefristen und Nachbesserungsrechte ausdrücklich.

    6. Mitwirkung des Auftraggebers und Hinweispflichten

    Der Unternehmer muss den Besteller nach Art. 1858 ZGB unverzüglich informieren, wenn die ordnungsgemäße Ausführung durch vom Besteller gestellte Materialien, durch ungeeignete Weisungen oder durch Umstände gefährdet ist, für die der Unternehmer nicht einzustehen hat. Reagiert der Besteller nicht rechtzeitig, kann der Unternehmer nach Art. 1859 ZGB den Vertrag kündigen oder auf Risiko des Bestellers weiterarbeiten. Im Vertrag sollten deshalb die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Zugänge, Daten, Ansprechpartner, Freigaben) konkret beschrieben sein.

    7. Subunternehmer

    Der Unternehmer darf Teile der Leistung nach Art. 1852 ZGB an Subunternehmer vergeben, es sei denn, der Vertrag wurde mit Rücksicht auf seine Person geschlossen. Gegenüber dem Besteller haftet er für den Subunternehmer wie für eigenes Handeln. Wer einen bestimmten Experten beauftragt, sollte die Weitergabe ausdrücklich ausschließen oder von einer Zustimmung abhängig machen.

    8. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum

    Legen Sie fest, welche Informationen vertraulich sind, wie lange die Pflicht gilt und was bei Verstößen geschieht. Ebenso wichtig ist die Regelung, wer welche Rechte an den Arbeitsergebnissen erhält, etwa an Software, Texten, Designs oder Konzepten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung über die Übertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte entstehen hier regelmäßig Streitigkeiten.

    9. Haftung und Haftungsbegrenzung

    Wer seine vertraglichen Pflichten ohne Rechtfertigung nicht erfüllt, haftet nach Art. 1350 ZGB für den verursachten Schaden. Ersetzt wird grundsätzlich nur der Schaden, den der Schuldner bei Vertragsschluss vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Art. 1533 ZGB).

    Haftungsbegrenzungen sind möglich, aber nicht grenzenlos. Nach Art. 1355 Abs. (1) ZGB kann die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Vermögensschäden weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Verwendet eine Partei vorformulierte Standardklauseln, wirken Haftungsbeschränkungen, einseitige Kündigungsrechte, Gerichtsstands- und Schiedsklauseln zu ihren Gunsten nur, wenn die andere Partei sie ausdrücklich schriftlich angenommen hat (Art. 1203 ZGB). In der Praxis wird diese Annahme durch eine gesonderte Unterschrift oder einen ausdrücklichen Bestätigungsvermerk dokumentiert.

    10. Vertragsstrafe

    Eine Vertragsstrafe (clauză penală) erleichtert die Durchsetzung, weil der Gläubiger keinen Schaden nachweisen muss (Art. 1538 Abs. (4) ZGB). Das Gericht kann sie nur in den Fällen des Art. 1541 ZGB herabsetzen, insbesondere wenn sie im Verhältnis zum vorhersehbaren Schaden offensichtlich überhöht ist. Strafen für Verspätung können neben der Erfüllung verlangt werden (Art. 1539 ZGB).

    11. Höhere Gewalt

    Nach Art. 1351 ZGB ist die Haftung bei höherer Gewalt und beim Zufall ausgeschlossen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Höhere Gewalt ist ein äußeres, unvorhersehbares, absolut unüberwindbares und unvermeidbares Ereignis. Eine gute Klausel regelt zusätzlich Anzeigefristen, Nachweise und das Recht zur Vertragsbeendigung bei längerer Dauer.

    12. Laufzeit, Kündigung und Vertragsauflösung

    Bestimmen Sie Laufzeit, Verlängerungsmechanismus und Kündigungsfristen. Bei erheblicher Pflichtverletzung kann der Gläubiger nach Art. 1549 ff. ZGB die Auflösung des Vertrags verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen spricht das rumänische Recht von „reziliere“ (Wirkung für die Zukunft), bei einmaligen Leistungen von „rezoluțiune“ (Rückwirkung). Die Auflösung kann durch schriftliche Erklärung erfolgen, wenn die Parteien dies vereinbart haben, wenn sich der Schuldner kraft Gesetzes in Verzug befindet oder wenn er innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist nicht erfüllt (Art. 1552 Abs. (1) ZGB). Eine Auflösungsklausel (pact comisoriu) wirkt nur, wenn sie die Pflichten ausdrücklich benennt, deren Verletzung zur Auflösung führt (Art. 1553 Abs. (1) ZGB).

    13. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

    Bei grenzüberschreitenden Verträgen sollten Sie das anwendbare Recht, die Vertragssprache und das zuständige Gericht oder Schiedsgericht ausdrücklich festlegen. Sind diese Klauseln Teil vorformulierter Bedingungen, gilt wiederum das Erfordernis der ausdrücklichen schriftlichen Annahme nach Art. 1203 ZGB.

    Abgrenzung zum Arbeitsvertrag

    Ein Dienstleistungsvertrag mit einer Einzelperson darf ein Arbeitsverhältnis nicht ersetzen. Arbeitet die Person dauerhaft nach Weisungen, zu festen Zeiten, in Ihrer Organisation und ausschließlich für Ihr Unternehmen, können Arbeitsinspektion und Steuerbehörde das Verhältnis als Arbeitsverhältnis einordnen. Ein Arbeitsvertrag muss nach Art. 16 Abs. (1) des Arbeitsgesetzbuches (Gesetz Nr. 53/2003) schriftlich und in rumänischer Sprache spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn geschlossen werden. Die Folgen einer Umqualifizierung reichen von Nachforderungen bei Steuern und Sozialabgaben bis zu Bußgeldern. Prüfen Sie daher, ob der Dienstleister tatsächlich selbstständig arbeitet: eigene Arbeitsmittel, eigene Zeiteinteilung, mehrere Auftraggeber und ein eigenes unternehmerisches Risiko.

    Steuerliche Punkte

    Zwei Fragen stellen sich bei fast jedem Dienstleistungsvertrag. Erstens: Ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, und wer schuldet die Steuer? Der Regelsatz der Mehrwertsteuer beträgt nach Art. 291 Abs. (1) des Steuergesetzbuches (Gesetz Nr. 227/2015) 21 %. Bei grenzüberschreitenden Leistungen zwischen Unternehmen gelten besondere Regeln zum Leistungsort und zur Steuerschuldnerschaft. Zweitens: Kann der Auftraggeber die Kosten steuerlich absetzen? Dafür muss er die tatsächliche Erbringung der Leistung belegen können. Ein Vertrag mit konkretem Leistungsverzeichnis, Leistungsnachweise und Abnahmeprotokolle sind hier die wichtigsten Unterlagen.

    Häufige Fehler in der Praxis

    • Der Leistungsumfang ist so allgemein beschrieben, dass Mehrleistungen und Mängel nicht abgegrenzt werden können.
    • Es fehlt eine Abnahmeregelung, sodass die gesetzliche Abnahmefiktion nach Art. 1862 Abs. (2) ZGB greift.
    • Standardbedingungen mit Haftungsbegrenzung oder Gerichtsstand werden nicht gesondert schriftlich angenommen.
    • Die Rechte an den Arbeitsergebnissen bleiben ungeregelt.
    • Eine Vertragsstrafe ist so hoch angesetzt, dass sie gerichtlich herabgesetzt werden kann.
    • Die Zahlungsfrist übersteigt ohne sachlichen Grund 60 Tage.
    • Der Vertrag wird von einer Person unterschrieben, die die Gesellschaft nicht vertreten darf.

    Prüfliste vor der Unterschrift

    Häufige Fragen

    Muss ein Dienstleistungsvertrag notariell beurkundet werden? Nein. Das Gesetz verlangt für den Werkvertrag keine notarielle Form. Die Schriftform ist aber aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.

    Kann der Vertrag auf Englisch oder Deutsch abgefasst werden? Zwischen Unternehmen ist das möglich. Für die Verwendung vor rumänischen Gerichten und Behörden wird in der Regel eine beglaubigte Übersetzung ins Rumänische benötigt. Zweisprachige Verträge sollten festlegen, welche Fassung im Zweifel maßgeblich ist.

    Darf der Vertrag einseitig geändert werden? Nein. Nach Art. 1270 Abs. (2) ZGB kann ein Vertrag nur durch Einigung der Parteien oder aus gesetzlich zugelassenen Gründen geändert oder beendet werden. Bei außergewöhnlicher Änderung der Umstände kann das Gericht unter den engen Voraussetzungen des Art. 1271 ZGB den Vertrag anpassen oder beenden.

    Was kann ich tun, wenn der Dienstleister schlecht leistet? Sie können Erfüllung oder Nachbesserung verlangen, Ihre eigene Leistung in angemessenem Umfang zurückhalten (Art. 1556 ZGB), den Preis mindern, Schadenersatz verlangen oder bei erheblicher Pflichtverletzung den Vertrag auflösen. Vor der Auflösung ist in der Regel eine schriftliche Mahnung mit angemessener Frist erforderlich (Art. 1522 ZGB).

    Wann Sie rechtlichen Rat einholen sollten

    Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich vor allem bei Verträgen mit hohem Volumen oder langer Laufzeit, bei Software- und Kreativleistungen mit Rechteübertragung, bei Verträgen mit Einzelpersonen und bei grenzüberschreitenden Konstellationen. Unsere Kanzlei prüft und entwirft Dienstleistungsverträge für Unternehmen aus dem In- und Ausland.

    Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wenn Sie eine konkrete Frage haben, schreiben Sie uns an

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